BRSG II 2026 — was sich für KMU ändert
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit 22. Januar 2026 in Kraft. Für mittelständische Unternehmen bringt es zwei zentrale Veränderungen: Das Sozialpartnermodell wird auch für nicht-tarifgebundene Betriebe nutzbar, und die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG steigt zum 1. Januar 2027 deutlich. Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen — mit konkreten §§, Zahlen und Übergangsfristen.
Das Wichtigste in Kürze
- Inkrafttreten: Gesamtgesetz seit 22. Januar 2026 (BGBl. I 2025), Geringverdienerförderung erst ab 1. Januar 2027.
- Sozialpartnermodell für KMU geöffnet (§ 24 BetrAVG n. F.): Auch nicht-tarifgebundene Unternehmen können das SPM nutzen, wenn die zuständige Tarifpartei zustimmt.
- Geringverdienerförderung deutlich erhöht (§ 100 EStG n. F.): Maximal geförderter AG-Beitrag steigt von 960 € auf 1.200 € jährlich, der staatliche Förderbetrag von 288 € auf 360 €.
- Einkommensgrenze dynamisiert: Statt einer festen Schwelle nun 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (für 2026: rund 3.042 € monatlich brutto).
- Erweiterte Wahlmöglichkeiten bei Entgeltumwandlung, Kapitalübertragung und Wiederaufnahme nach Unterbrechungen (Elternzeit, Krankheit).
Sozialpartnermodell jetzt für KMU nutzbar
Das Sozialpartnermodell (SPM) wurde 2018 mit dem ersten BRSG eingeführt — als reine Beitragszusage ohne Garantieverpflichtung des Arbeitgebers. Die Voraussetzung war bis 2026: Es musste ein Tarifvertrag bestehen. Genau das schloss den Mittelstand weitgehend aus.
Das BRSG II öffnet das Sozialpartnermodell jetzt auch für nicht-tarifgebundene KMU (§ 24 Abs. 2 BetrAVG n. F.). Die Voraussetzung: Die zuständige Tarifpartei stimmt zu — entweder über einen Öffnungstarifvertrag oder im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs. Damit können auch Mittelständler ohne eigene Tarifbindung das SPM einsetzen.
Praktisch bedeutet das: Der Arbeitgeber haftet nicht für eine bestimmte Rentenhöhe, sondern nur für die Beitragszahlung. Die Versorgungseinrichtung trägt das Anlagerisiko. Das senkt die Eintrittsschwelle für Unternehmen, die bisher die Garantieverpflichtung der klassischen bAV gescheut haben.
Geringverdienerförderung — die wichtigste Zahl-Änderung
Die Förderung nach § 100 EStG ist für KMU besonders relevant, weil sie den klassischen Niedriglohn-Bereich abdeckt. Für jeden Mitarbeitenden unterhalb der Einkommensgrenze kann der Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag zur bAV leisten und bekommt 30 % davon vom Staat zurück (verrechenbar mit der Lohnsteuer).
Die neuen Werte ab 1. Januar 2027
| Größe | Bisher | Neu (ab 2027) |
|---|---|---|
| Maximal geförderter AG-Beitrag | 960 € / Jahr (80 €/Monat) | 1.200 € / Jahr (100 €/Monat) |
| Staatlicher Förderbetrag (30 %) | 288 € / Jahr | 360 € / Jahr |
| Einkommensgrenze (Brutto/Monat) | feste Grenze ca. 2.718 € | 3 % BBG GRV (2026 ≈ 3.042 €, dynamisiert) |
Die Dynamisierung der Einkommensgrenze ist wichtig: Sie wächst künftig automatisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. Das Niedriglohn-Förderprogramm verliert damit nicht durch Lohnentwicklung an Reichweite — ein lange geforderter Punkt aus der Branche (siehe Stellungnahme der aba).
Was Arbeitgeber konkret tun müssen
Eine generelle Pflicht zur Einführung der bAV bringt das BRSG II nicht. Aber wer bestehende Strukturen optimieren oder das SPM einführen will, hat Handlungsbedarf:
1. Bestand prüfen
Welche Versorgungswege sind aktiv? Bestehen tarifliche Bindungen, die das SPM ausschließen oder erleichtern? Sind Bestandszusagen mit den neuen Übertragungsregeln nach § 22 Abs. 3 BetrAVG kompatibel?
2. Geringverdiener-Liste aktualisieren
Bis 2027 sollten alle Beschäftigten unter der dynamisierten Einkommensgrenze identifiziert werden. Ohne diese Liste lässt sich die erweiterte Förderung nach § 100 EStG nicht ausschöpfen.
3. Informationspflichten anpassen
Bei automatischer Entgeltumwandlung (Opt-Out) muss spätestens drei Monate vor Beginn schriftlich informiert werden — über Höhe, Durchführungsweg und Widerspruchsrecht.
4. Betriebsvereinbarungen prüfen
Wer das SPM einführen will, braucht typischerweise eine neue Betriebsvereinbarung. Bestehende bAV-Vereinbarungen sollten auf die neuen Wahlmöglichkeiten der Mitarbeitenden angepasst werden.
Übergangsfristen und aktuelle Rechtsprechung
Das BRSG II tritt gestaffelt in Kraft:
- 22. Januar 2026: Gesamtgesetz, insbesondere die Öffnung des Sozialpartnermodells und die erweiterten Wahlrechte der Mitarbeitenden.
- 1. Juli 2026: Anpassungen der Informationspflichten nach § 166 Abs. 4 VVG-E.
- 1. Januar 2027: Verbesserungen der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zum BRSG II liegt bisher (Stand Mai 2026) noch nicht vor — das Gesetz ist erst seit wenigen Monaten in Kraft. Branchenverbände wie aba und GDV haben in ihren Stellungnahmen jedoch schon darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungssysteme bei der Umsetzung berücksichtigt werden müssen (§ 21 Abs. 2 BetrAVG). Wer eine SPM-Einführung plant, sollte bestehende Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionszusagen sorgfältig analysieren, um Doppelstrukturen zu vermeiden.
Drei typische Umsetzungsfehler in KMU
Fehler 1: Gestaffelte Fristen ignorieren
Wer 2026 die Geringverdienerförderung einplant, übersieht, dass die erhöhten Beträge erst ab 2027 gelten. Bis dahin gelten die alten Werte. Falsche Lohnabrechnungen sind die Folge.
Fehler 2: SPM ohne Tarifpartei einführen
Auch nach BRSG II bleibt die Zustimmung der Tarifpartei für nicht-tarifgebundene Unternehmen Voraussetzung. Eigenständige SPM-Lösungen ohne diese Zustimmung sind unwirksam.
Fehler 3: Informationspflichten unterschätzen
Die schriftliche Mitarbeiterinformation drei Monate vor Beginn einer Opt-Out-Entgeltumwandlung ist Pflicht. Verstöße können einzelne Umwandlungsvereinbarungen unwirksam machen.
Empfehlung
Vor der Einführung neuer bAV-Strukturen den vollständigen Bestand sichten, dokumentieren und prüfen. Eine ungeordnete Einführung schafft Haftungsrisiken, die weit über die rechtliche Sphäre hinausreichen.
Häufige Fragen zum BRSG II
Muss unser Unternehmen jetzt eine bAV einführen?
Nein. Das BRSG II führt keine generelle Einführungspflicht ein. Mitarbeitende haben weiterhin nach § 1a BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung — der besteht aber bereits seit Jahren. Neu sind erweiterte Optionen (Sozialpartnermodell, Opt-Out-Modelle), nicht zusätzliche Pflichten.
Lohnt sich das Sozialpartnermodell für unseren Mittelständler?
Das hängt von Branche, Tarifbindung und Mitarbeiterstruktur ab. Vorteil: keine Garantieverpflichtung, niedrigere Verwaltungskosten. Nachteil: Zustimmung der Tarifpartei nötig, geringere Flexibilität bei der Anbieterwahl. Eine systematische Bestandsaufnahme ist die Voraussetzung jeder Entscheidung.
Was ändert sich beim Pflicht-AG-Zuschuss zur bAV?
Der bekannte 15-%-Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für klassische Entgeltumwandlung bleibt unverändert. Bei den neuen Opt-Out-Modellen gilt ein erhöhter Mindestzuschuss von 20 % (§ 1b Abs. 5 BetrAVG n. F.). Details zur 15-%-Regel haben wir in einem eigenen Artikel ausführlich erklärt.
Wie hoch ist die neue Geringverdiener-Einkommensgrenze 2026?
Bis Ende 2026 gilt noch die alte feste Grenze (rund 2.718 € brutto/Monat). Ab 1. Januar 2027 wird sie an die BBG GRV gekoppelt: 3 % davon. Für 2027 prognostiziert die aba etwa 3.100 € brutto/Monat als Schwelle.
Müssen wir bestehende Verträge anpassen?
Bestehende Versorgungszusagen bleiben grundsätzlich gültig. Wer aber das SPM einführt oder Geringverdiener-Förderung erweitert, sollte den Bestand systematisch prüfen — sonst entstehen Doppelstrukturen oder Förderlücken. Mehr dazu in unserem Glossar zu betrieblicher Versorgung.
Bestand prüfen, bevor BRSG II zum Risiko wird
Die wichtigsten Anpassungen treten erst 2027 in Kraft — Zeit, um den eigenen Bestand sauber zu sichten und Strukturen zu ordnen. Wir übernehmen Bestandsprüfung, Mitarbeiterinformation und laufende Aktualisierung als dauerhaften Betrieb. In 30 Minuten zeigen wir, ob Ihre aktuelle bAV BRSG-II-fest ist.
Quellen
- BMAS — Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
- aba — Stand des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Sept. 2025)
- GDV — Stellungnahme zum BRSG II (PDF)
- MetallRente — BRSG II im Überblick
- kliemt.blog — bAV-Update 2026 für Arbeitgeber
- Haufe — Steuerliche Verbesserungen der bAV
Stand: 1. Mai 2026. Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung, kein Ersatz für individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die rechtsverbindliche Auslegung gelten ausschließlich der Gesetzestext und einschlägige Rechtsprechung.