Recht & Compliance · 1. Mai 2026

AG-Pflichtzuschuss zur bAV: Die 15-%-Regel richtig berechnen

Seit 1. Januar 2022 gilt der Pflicht-Arbeitgeberzuschuss von 15 % nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für alle Entgeltumwandlungen — auch für Bestandsverträge. Trotzdem rechnet er in vielen Lohnabrechnungen falsch oder gar nicht. Zwei Rechenbeispiele, die wichtigsten Sonderfälle und konkrete Haftungsrisiken bei Unterlassen.

Die Grundregel in einem Satz

Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich an die Versorgungseinrichtung zahlen — aber nur so weit, wie er durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a Satz 2 BetrAVG).

Anwendbar auf die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Nicht anwendbar auf reine Direktzusagen und Unterstützungskassen, da dort beim Arbeitgeber selbst keine SV-Ersparnis im klassischen Sinne entsteht.

Zwei Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Lohn unter BBG RV/ALV

Bruttoentgelt: 3.000 € / Monat
Entgeltumwandlung: 300 € / Monat in Direktversicherung
SV-Ersparnis AG: ~20 % auf 300 € = 60 €
Pflichtzuschuss: 15 % × 300 € = 45 € / Monat

Die volle 15-%-Pauschale greift, da die SV-Ersparnis größer ist als 15 %.

Beispiel 2: Lohn zwischen BBG RV und BBG KV

Bruttoentgelt: 5.000 € / Monat (über BBG RV West 2026)
Entgeltumwandlung: 500 € / Monat
SV-Ersparnis AG (Spitz): nur ~10,5 % AG-Anteil KV/PV auf 500 € = 52,50 €
Pflichtzuschuss: begrenzt auf 52,50 € / Monat

Liegt das Entgelt über der BBG RV/ALV, kann „spitz" gerechnet werden — die Pauschale schrumpft auf die tatsächliche Ersparnis.

Wichtig: Die SV-Ersparnis wird monatlich beurteilt (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Spätere Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können die Ersparnis im Jahresverlauf rückwirkend reduzieren — die Pflichtzuschuss-Berechnung bleibt aber monatsgenau bestehen.

Vier Sonderfälle, die in der Praxis zum Stolperstein werden

1. Tarifvertrag mit Abweichung (§ 19 Abs. 1 BetrAVG)

Ein Tarifvertrag kann den 15-%-Zuschuss abweichend regeln oder ganz ausschließen — auch wenn er vor 2018 abgeschlossen wurde. Das BAG hat das mit Urteil 3 AZR 53/24 vom 11. März 2025 bestätigt: Tarifliche Altzusagen mit dauerhafter abschließender Regelung gelten weiter.

2. Minijob (520-/556-€-Grenze)

Bei geringfügiger Beschäftigung ohne klassische SV-Pflicht entsteht keine SV-Ersparnis des Arbeitgebers — somit auch kein Pflichtzuschuss. Eine Entgeltumwandlung ist trotzdem möglich, aber freiwillig auf 0 € Zuschuss.

3. Beamte und Geschäftsführer ohne SV-Pflicht

Wer nicht SV-pflichtig ist (Beamte, geschäftsführende Gesellschafter mit Befreiung), erzielt für den AG keine SV-Ersparnis. Der Pflichtzuschuss greift nicht. Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist hier weiterhin möglich, aber nicht durch § 1a Abs. 1a BetrAVG erzwungen.

4. Übersteigen der BBG RV/ALV

Liegt das Bruttoentgelt vollständig oberhalb der BBG RV/ALV (West 2026: 96.600 € / Jahr → ~8.050 €/Monat), spart der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung nur noch KV-/PV-Beiträge. Die 15-%-Pauschale schrumpft entsprechend — oder entfällt bei Übersteigen aller BBGen ganz.

Was passiert, wenn der Zuschuss nicht (richtig) gezahlt wurde?

Die Pflicht ist seit 2018 für Neuzusagen, seit 2022 für alle Verträge im Gesetz. Trotzdem fehlt der Zuschuss in vielen Lohnabrechnungen — entweder gar nicht oder mit falscher Berechnung. Die Folgen:

  • Rückwirkende Nachzahlungspflicht: Der Arbeitnehmer kann die fehlenden Zuschüsse einfordern — typisch über die letzten drei bis fünf Jahre, begrenzt durch die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) und mögliche tarifliche Ausschlussfristen.
  • Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Bei aktuellem Basiszinssatz (2,31 % im April 2026) sind das 7,31 % p.a. Beispiel: 10.000 € Nachzahlung über 3 Jahre = ca. 2.190 € Zinsen.
  • BAG-Rechtsprechung: Mit Urteil 4 AZR 275/24 vom 25. Juni 2025 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Verzinsung auch bei Rechtsirrtum greift — der Arbeitgeber trägt das Risiko unzutreffender Auslegung.
  • Betriebsprüfung: Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden prüfen die korrekte Behandlung des Pflichtzuschusses zunehmend systematisch — insbesondere bei Lohnumwandlung in Direktversicherungen.

Drei Lohnabrechnungs-Fehler, die wir regelmäßig sehen

Fehler 1: Bestandsverträge übersehen

Seit 1. Januar 2022 gilt der Zuschuss auch für Verträge, die vor 2019 geschlossen wurden (§ 26a BetrAVG). Viele Lohnsysteme wurden für Neuverträge angepasst, Altverträge laufen aber unverändert weiter.

Fehler 2: Pauschal 15 % auch bei Spitz-Abrechnung

Bei Entgelten zwischen BBG RV und BBG KV/PV ist die volle 15-%-Pauschale zu hoch — der Zuschuss muss auf die tatsächliche AG-Ersparnis (ca. 10,5 %) reduziert werden. Pauschal 15 % zahlen ist nicht falsch, aber kostet unnötig Geld.

Fehler 3: Anrechnung tariflicher Zuschüsse vergessen

Wenn der Arbeitgeber bereits aus Tarif- oder Betriebsvereinbarung einen Zuschuss zahlt, ist dieser auf den 15-%-Pflichtzuschuss anzurechnen (§ 1a Abs. 1a Satz 2 letzter Halbsatz BetrAVG). Doppelzahlung entsteht häufig durch fehlende Verrechnung.

Fehler 4: Keine Dokumentation

Auch eine korrekte Berechnung wird zum Risiko, wenn sie nicht dokumentiert ist. Bei Betriebsprüfung oder Klage muss der Arbeitgeber nachweisen können, wie der Zuschuss ermittelt wurde — pro Mitarbeiter, pro Monat.

Häufige Fragen zum AG-Pflichtzuschuss

Gilt der 15-%-Zuschuss auch für Verträge aus den 90er Jahren?

Ja — seit 1. Januar 2022 für alle bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen, unabhängig vom Vertragsalter (§ 26a BetrAVG). Ausnahme: abweichende, abschließende Regelungen in einem Tarifvertrag.

Können wir den Zuschuss in den Bruttolohn einrechnen?

Nein. Der Zuschuss ist zusätzlich zur Entgeltumwandlung zu zahlen (§ 1a Abs. 1a Satz 1 BetrAVG). Eine Verrechnung mit dem Lohn würde den Schutzcharakter aushebeln und ist unwirksam.

Was passiert bei Tarifbindung mit Altzusagen vor 2018?

Tarifvertragliche Regelungen können den Pflichtzuschuss abändern oder ausschließen — selbst wenn sie vor Inkrafttreten des BRSG geschlossen wurden (BAG 3 AZR 53/24 v. 11.3.2025). Voraussetzung: Die Regelung ist abschließend gemeint und behandelt das Thema dauerhaft.

Können wir bei BRSG-II-Opt-Out-Modellen den 15-%-Zuschuss zahlen?

Bei den neuen Opt-Out-Modellen nach BRSG II gilt ein erhöhter Mindestzuschuss von 20 % (§ 1b Abs. 5 BetrAVG n. F.). Mehr dazu in unserem Artikel zum BRSG II 2026.

Was ist BBG, BetrAVG, Entgeltumwandlung — kurz erklärt?

Die Begriffe haben wir im Glossar betriebliche Versorgung ausführlich erklärt — mit Verweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage.

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Quellen

Stand: 1. Mai 2026. Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung, kein Ersatz für individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die rechtsverbindliche Auslegung gelten ausschließlich der Gesetzestext und einschlägige Rechtsprechung.