Glossar

Begriffe der betrieblichen Versorgung

Die wichtigsten Fachbegriffe rund um betriebliche Versorgung — verständlich erklärt, mit Verweis auf die rechtliche Grundlage. Klicken Sie auf einen Begriff, um direkt zur Definition zu springen.

bAV bBU BRSG BetrAVG NachwG Entgeltumwandlung AG-Zuschuss Direktversicherung Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage BBG PSV Unverfallbarkeit bKV

bAV — Betriebliche Altersvorsorge

Sammelbegriff für alle vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Geregelt im Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage (Direktzusage).

bBU — Betriebliche Berufsunfähigkeitsvorsorge

Absicherung gegen Berufsunfähigkeit als kollektive Versorgung über den Arbeitgeber. Anders als die private BU genießt die bBU steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile und ist Teil der bAV-Systematik. Auch Mitarbeitende mit Vorerkrankungen werden im Kollektivrahmen oft akzeptiert.

BRSG — Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit 2018 gültiges Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge. Brachte unter anderem das Sozialpartnermodell, die verpflichtende AG-Zuschusspflicht in Höhe von 15 % bei Entgeltumwandlung und die bAV-Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG). BRSG II bringt 2026 weitere Anpassungen — höhere Förderbeträge und neue Wahlmöglichkeiten in der Entgeltumwandlung.

BetrAVG — Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung — die zentrale Rechtsgrundlage für die bAV in Deutschland. Regelt unter anderem Anspruchsvoraussetzungen, Unverfallbarkeit (§ 1b), Entgeltumwandlung (§ 1a), AG-Zuschusspflicht (§ 1a Abs. 1a) und Insolvenzsicherung über den PSV (§ 7 ff.).

NachwG — Nachweisgesetz

Verpflichtet den Arbeitgeber, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren — seit der Novelle 2022 explizit auch Hinweise auf die betriebliche Altersvorsorge bis zum ersten Arbeitstag des Mitarbeitenden (§ 2 NachwG). Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

Entgeltumwandlung

Mitarbeitende verzichten auf einen Teil ihres Bruttogehalts, und der Arbeitgeber zahlt diesen direkt in einen bAV-Vertrag. Sozialversicherungs- und steuerfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bei der DRV West. Gesetzlicher Anspruch nach § 1a BetrAVG — jeder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte hat das Recht darauf.

AG-Zuschuss — Arbeitgeberzuschuss

Pflichtzuschuss von 15 % auf jede Entgeltumwandlung, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Seit 2022 für alle bAV-Verträge — auch Bestandsverträge. Der Zuschuss wird zusätzlich zur Umwandlung in den Vertrag eingezahlt.

Direktversicherung

Häufigster Durchführungsweg der bAV. Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Mitarbeitenden ab. Beiträge bis 4 % der BBG sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), weitere 4 % nur steuerfrei. Einfach in der Verwaltung und für KMU besonders geeignet.

Pensionskasse

Eigenständige rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die ausschließlich der bAV dient. Steuerlich behandelt wie die Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG). Wird oft branchenübergreifend organisiert — bekannte Beispiele sind MetallRente, ChemiePension, KlinikRente.

Unterstützungskasse

Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ohne Rechtsanspruch der Mitarbeitenden. Beim Arbeitgeber bilanzneutral (Auslagerung an die Kasse). Geeignet für höhere Beiträge oberhalb der § 3 Nr. 63 EStG-Grenzen — typischerweise für Führungskräfte und Geschäftsführer.

Pensionszusage (Direktzusage)

Der Arbeitgeber sagt die Versorgung direkt zu und bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz (§ 6a EStG). Rückdeckung über eine separate Lebensversicherung üblich. Häufig bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten — bilanzielle Auswirkungen müssen sorgfältig beachtet werden.

BBG — Beitragsbemessungsgrenze

Obergrenze für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die bAV relevant: 4 % der BBG (DRV West) sind sozialversicherungs- und steuerfrei. Wert 2026: ca. 96.600 € jährlich (BBG West) → 4 % entspricht etwa 322 €/Monat steuer- und sv-frei, weitere 4 % nur steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).

PSV — Pensions-Sicherungs-Verein

Sichert Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall des Arbeitgebers ab — verpflichtend für Pensionszusage, Unterstützungskasse und unter bestimmten Bedingungen auch für Pensionsfonds. Direktversicherung und Pensionskasse sind regelmäßig nicht PSV-pflichtig. Beitragspflicht ab Insolvenzschutzbedarf.

Unverfallbarkeit

Ein Anspruch auf bAV bleibt auch bei Arbeitgeberwechsel erhalten. Seit 2009 sind durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sofort unverfallbar (§ 1b BetrAVG). Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften sind nach 3 Jahren Zusage und ab 21 Jahren Lebensalter unverfallbar.

bKV — Betriebliche Krankenversicherung

Vom Arbeitgeber finanzierte Zusatzkrankenversicherung für die Belegschaft. Häufig als Sachbezug (50 € pro Monat steuerfrei nach § 8 Abs. 2 EStG) ausgestaltet. Verbessert die Versorgung der Mitarbeitenden ohne Lohnnebenkosten und stärkt die Mitarbeiterbindung.

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