bAV-Änderungen 2022–2026 — Pflichten der Arbeitgeber im Überblick
In den letzten vier Jahren hat sich für Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge mehr verändert als in den zehn Jahren zuvor. Vier Themen sind besonders relevant für KMU: die Erweiterung des AG-Pflichtzuschusses auf Bestandsverträge, die Novelle des Nachweisgesetzes, die Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze — und die aktuelle Rechtsprechung von BAG und BFH zur Pensionszusage. Hier die Übersicht mit konkreten §§, Fristen und Bußgeldhöhen.
1. AG-Pflichtzuschuss — seit 2022 für alle Verträge
Bis Ende 2021 galt der 15-%-Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nur für ab dem 1. Januar 2019 neu vereinbarte Entgeltumwandlungen. Seit dem 1. Januar 2022 ist er auch für Bestandsverträge verbindlich — unabhängig vom ursprünglichen Abschlussdatum (§ 26a BetrAVG). Damit greift die Pflicht für viele Versicherungsverträge aus den 90er und 2000er Jahren erstmals.
Wichtig: Es gibt keine Rückwirkung, sondern Wirkung für alle Umwandlungen ab 1.1.2022. Wer den Zuschuss seitdem nicht zahlt, schuldet ihn rückwirkend mit Verzugszinsen (§ 288 BGB). Die Berechnungslogik haben wir in einem eigenen Artikel mit Rechenbeispielen erklärt.
2. NachwG — von der Schriftform zur Textform durch BEG IV
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (BGBl. I 2022, S. 1218) trat zum 1. August 2022 ein deutlich erweitertes Nachweisgesetz in Kraft. Für die betriebliche Altersvorsorge sind zwei Pflichten neu:
Was nachzuweisen ist
- § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG: Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der bAV-Beiträge — fällig am 1. Tag der Arbeitsleistung.
- § 2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG: Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (Art, Umfang, Bedingungen, Versorgungsträger) — fällig spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Verweise auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind zulässig (§ 2 Abs. 4 NachwG), wenn die bAV darauf basiert.
- Bestandsmitarbeiter haben einen Anspruch auf Nachreichung auf Verlangen (§ 18 NachwG).
Wichtige Erleichterung: Textform statt Schriftform (BEG IV, ab 1.1.2025)
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG zum 1. Januar 2025 von der strengen Schriftform (§ 126 BGB) auf die Textform (§ 126b BGB) umgestellt. Damit reicht künftig:
- PDF per E-Mail oder über das Mitarbeiterportal,
- Bedingung: Das Dokument ist für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar,
- Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitenden auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen (die tatsächliche Bestätigung ist nicht zwingend Voraussetzung).
Ausnahme: Wer den Arbeitsvertrag bereits in Schriftform (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur (§ 126a BGB) abschließt, ist von der separaten Nachweispflicht entbunden (§ 2 Abs. 3 NachwG). Auch nach BEG IV kann der Arbeitnehmer bei Änderungen nach § 3 Abs. 2 NachwG ausdrücklich die Schriftform verlangen.
Die Erleichterung gilt einheitlich für alle Nachweispunkte des § 2 NachwG — insbesondere auch für die bAV-Informationen nach Nr. 13. Eine Sonderregelung für die Altersversorgung gibt es nicht.
Sanktion: Bis zu 2.000 € pro Verstoß
Verstöße gegen § 2 NachwG sind weiterhin Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 2 NachwG mit einem Bußgeld bis zu 2.000 € pro Einzelfall. Die Höhe wurde durch BEG IV nicht verändert. Bei systematisch fehlenden Nachweisen über mehrere Mitarbeitende kann sich das auf fünfstellige Beträge summieren — neben den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.
Praktische Konsequenz: Wer ein digitales Mitarbeiter-Onboarding mit PDF-Versand der Arbeitsvertrags- und bAV-Unterlagen plus Empfangsbestätigung etabliert, erfüllt die Nachweispflicht heute rechtssicher und papierlos. Was bleibt: Inhalte vollständig liefern, dokumentieren, Empfangsnachweis anfordern.
3. BBG-Anpassungen — Auswirkungen auf bAV-Höchstbeiträge
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung West wurde 2022 ausnahmsweise gesenkt (von 7.100 € auf 7.050 € monatlich), 2023 dann auf 7.300 € erhöht und entwickelt sich seither weiter aufwärts (BBG West 2026: ca. 8.050 €/Monat → 96.600 €/Jahr).
Drei Auswirkungen für die bAV:
- Steuerfreier Höchstbeitrag § 3 Nr. 63 EStG (8 % der BBG West, bundeseinheitlich): 2026 ca. 644 € / Monat steuerfrei (4 % davon = 322 € auch sv-frei).
- Entgeltumwandlungs-Anspruch nach § 1a BetrAVG: Der Mitarbeitende kann bis 4 % der BBG umwandeln — bei steigender BBG steigt also auch der Anspruch.
- Gespaltene Rentenformeln: Wer Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Sätzen oberhalb/unterhalb der BBG hat, kann durch BBG-Sprünge ohne Gehaltserhöhung niedrigere Anwartschaften produzieren — ein Problem, das BAG-Urteile mehrfach bestätigt haben (vgl. BAG 23.4.2013, 3 AZR 475/11).
Die Absenkung 2022 hatte einen Sonderfall geschaffen: Wer mit dem alten Höchstbeitrag rechnete, verursachte temporäre Überdotierungen mit Lohnzurechnung. Eine Billigkeitsregelung wurde nicht eingeführt.
4. Aktuelle BAG- und BFH-Rechtsprechung
Drei Urteile, die seit 2024 für Arbeitgeber besonders relevant geworden sind:
BAG 3 AZR 53/24 (11.3.2025) — Tariföffnung beim AG-Zuschuss
Tarifvertragliche Altzusagen können den 15-%-Pflichtzuschuss abschließend regeln — auch wenn sie vor 2018 entstanden sind. Voraussetzung: Die Regelung ist auf Dauer angelegt und behandelt das Thema umfassend.
BAG 4 AZR 275/24 (25.6.2025) — Verzinsung trotz Rechtsirrtum
Wer bAV-Beiträge oder Pflichtzuschüsse falsch abrechnet, schuldet Verzugszinsen — auch wenn die Falschabrechnung auf einem (vermeintlich entschuldbaren) Rechtsirrtum beruht. Die Hürden für ein „unverschuldetes" Versehen sind hoch.
BAG 3 AZR 35/25 (28.10.2025) — Anhebungsklauseln in Gesamtzusagen
Klauseln zur Anhebung von Versorgungszusagen müssen klar formuliert sein. Pauschale Verweise auf „künftige Anpassungen" sind unwirksam, wenn Anlass und Maßstab fehlen.
BFH zu GGF-Pensionszusagen — strengere Erdienenszeiten
Bei arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen erleichtert sich die steuerliche Anerkennung (BFH I R 50/22). Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen bleibt der Erdienenszeitraum strikt — kurz vor Ruhestand erteilte Zusagen riskieren weiterhin die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Häufige Fragen
Müssen wir alle alten Arbeitsverträge auf das neue NachwG anpassen?
Nicht automatisch. Bestandsmitarbeiter können den Nachweis aber nach § 18 NachwG verlangen — und der Arbeitgeber muss dann liefern. Wer warten will, bis ein Mitarbeiter fragt, riskiert kurzfristige Last. Pragmatischer ist eine systematische Aktualisierung im Rahmen der nächsten bAV-Bestandspflege.
Was kostet uns der NachwG-Verstoß im schlimmsten Fall?
2.000 € pro nicht erfüllter Pflicht und Mitarbeiter. Bei 50 Mitarbeitern ohne korrekten Nachweis und zwei Pflichten (Nr. 7 + Nr. 13) wären das theoretisch 200.000 € Bußgeld. Praktisch verfolgen die Behörden meist nicht jeden Einzelfall — aber bei systematischen Defiziten kann es teuer werden, plus zivilrechtliche Schadensersatzklagen.
Sind die 15 % AG-Zuschuss bei jedem Bestandsvertrag fällig?
Nur bei Entgeltumwandlung in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds — und nur, wenn der Arbeitgeber tatsächlich SV-Beiträge spart. Bei Direktzusage oder Unterstützungskasse, sowie bei Mitarbeitenden ohne SV-Pflicht (Beamte, GGF), entfällt die Zuschusspflicht. Details in unserem AG-Zuschuss-Artikel.
Wie wirkt sich BRSG II auf diese Änderungen aus?
Das BRSG II (in Kraft seit 22.1.2026) verschärft die Pflichten nicht zusätzlich, sondern erweitert die Möglichkeiten — Sozialpartnermodell für KMU, höhere Geringverdienerförderung. Mehr in unserem BRSG-II-Artikel.
Bestand auf Stand bringen — bevor das Bußgeld kommt
Wir prüfen Arbeitsverträge, Versorgungszusagen und Lohnabrechnung systematisch auf NachwG-Konformität, AG-Zuschuss-Korrektheit und BBG-Auswirkungen. Im 30-Minuten-Strategiegespräch wird klar, wo Handlungsbedarf besteht.
Quellen
- PwC Legal — Neufassung NachwG zum 1.8.2022
- Gleiss Lutz — BEG IV: Textform ersetzt Schriftform (ab 1.1.2025)
- CMS Legal Update — Bürokratieentlastung vs. Nachweispflichten
- KP-Recht — BEG IV im Arbeitsrecht
- Versicherungsbote — Auswirkungen BBG-Anhebung auf bAV
- Deloitte — Aktuelle Rechtsprechung bAV (1/2026)
- bav-Profis — § 3 Nr. 63 EStG Steuerregeln
Stand: 1. Mai 2026. Fachliche Einordnung, kein Ersatz für individuelle Rechts- oder Steuerberatung.