Für Mitarbeitende · 1. Mai 2026

bAV beim Arbeitgeberwechsel — was tun?

Du wechselst den Job — was passiert mit deiner bAV? Die kurze Antwort: Sie ist sicher. Was du daraus machst, entscheidest du innerhalb eines Jahres. Drei Optionen, jede mit Vor- und Nachteilen, und ein paar Stolpersteine, die viele übersehen.

Erstmal die gute Nachricht: Dein Geld ist sicher

Alles, was du per Entgeltumwandlung in deine bAV eingezahlt hast — inklusive des AG-Pflichtzuschusses — ist seit 2002 nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. Heißt: Du behältst diesen Anspruch auch wenn du das Unternehmen verlässt. Egal ob nach 3 Monaten oder 25 Jahren.

Bei rein arbeitgeberfinanzierter bAV (also wenn der AG ohne Entgeltumwandlung Beiträge zahlt) gilt: Unverfallbarkeit nach 3 Jahren Zusagedauer und ab dem 21. Lebensjahr (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Wenn du also nach 1 Jahr in einem AG-finanzierten Modell wechselst, kann der Anteil des Arbeitgebers verfallen — der Eigenanteil bleibt aber.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn du nichts tust?

Hier kursiert ein Mythos: "Wenn ich nichts mache, läuft der Vertrag einfach beitragsfrei weiter." Das ist nach BAG-Rechtsprechung nicht der Default.

Tatsächlich: Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung oder Pensionskasse geht die Versicherungsnehmer-Stellung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf dich als Arbeitnehmer über. Du wirst Versicherungsnehmer, der Vertrag bleibt beitragspflichtig — aber jetzt aus deinem Netto, nicht mehr aus deinem Brutto. Die Lastschrift wird typisch auf dein Privatkonto umgestellt.

Heißt: Wenn du den Vertrag wirklich beitragsfrei stellen willst, musst du das aktiv beantragen — sonst zahlst du den Beitrag plötzlich aus dem Netto, hast aber keinen Steuer-/SV-Vorteil mehr und keinen AG-Zuschuss. Kein Default-Schutzmechanismus.

Deine drei Optionen — innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden

Drei klare Wege. Welcher der richtige ist, hängt vom neuen Job und dem alten Vertrag ab.

Option 1 — Mitnahme zum neuen Arbeitgeber

Übertragung des angesparten Kapitals (max. 101.400 € im Jahr 2026) in den bAV-Vertrag des neuen Arbeitgebers. Voraussetzung: Beide Seiten haben Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Übertragungsanspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG.

Vorteile: Steuer- und SV-Vorteile bleiben erhalten, AG-Zuschuss läuft weiter, ein einziger Vertrag pro Versorgungsphase.

Nachteile: Neuer AG muss zustimmen (er ist nicht verpflichtet), Prozess dauert Wochen bis Monate, Vertragsbedingungen können beim neuen AG anders sein.

Option 2 — Beitragsfrei stellen (aktiv beantragen!)

Der Vertrag bleibt bei der alten Versicherung, du zahlst nichts mehr ein. Das angesparte Kapital wächst weiter (garantierte Mindestverzinsung plus Überschüsse). Wichtig: Beitragsfreistellung muss aktiv beim Versicherer beantragt werden — sonst wirst du nach Vertragsende automatisch Versicherungsnehmer und beitragspflichtig (Option 3).

Vorteile: Keine eigenen Einzahlungen, du hast Zeit zum Überlegen.

Nachteile: Keine neuen Einzahlungen, kein AG-Zuschuss, Verwaltungskosten können bei Klein-Verträgen das Kapital langsam aufzehren.

Option 3 — Privat fortführen (Default!)

Du übernimmst den Vertrag in Eigenregie und zahlst die Beiträge aus deinem Netto weiter — wie bei einer privaten Lebens-/Rentenversicherung. Das passiert standardmäßig, wenn du keine andere Option aktiv wählst.

Vorteile: Volle Kontrolle, keine Abhängigkeit vom neuen Arbeitgeber, Kapital wächst mit deinen Einzahlungen weiter.

Nachteile: Keine Steuer-/SV-Vorteile mehr, kein AG-Zuschuss, du zahlst nun aus dem Netto. Sinnvoll vor allem, wenn der Vertrag besonders gute Konditionen hat (z.B. hohe Garantie aus den 90er-Jahren).

Option 4 — Auszahlen lassen?

Eigentlich keine Option für Aktive. Eine Auszahlung des Kapitals vor dem Rentenalter ist nur in extremen Ausnahmen (Abfindungsgrenze nach § 3 BetrAVG bei Kleinst-Anwartschaften) möglich.

Konkret: Wenn deine Monatsrente unterhalb von ca. 35 € (1 % der monatlichen Bezugsgröße) liegen würde, kann der Arbeitgeber die Anwartschaft mit deiner Zustimmung auszahlen. Bei höheren Anwartschaften: keine Auszahlung möglich.

Wenn dein Arbeitgeber bei uns ist: kostenfrei begleitet

Wenn dein Arbeitgeber Mandant der ASS KO GmbH ist, läuft der Wechselprozess für dich anders als oben beschrieben:

  • Wir nehmen automatisch Kontakt mit dir auf, sobald dein Austritt im System bekannt ist. Du musst keine Frist im Kopf behalten, keinen Versicherer kontaktieren, keinen Antrag selber formulieren.
  • Wir prüfen deine konkrete Situation: alter Vertrag, Konditionen, neuer Arbeitgeber (falls bekannt), deine persönlichen Ziele — und sagen dir, welche der drei Optionen für dich am meisten Sinn macht.
  • Wir begleiten dich beim neuen Arbeitgeber: Übertragungsanträge, Klärung mit dem neuen Versicherer, Koordination der Versorgungsordnung — alles aus einer Hand.
  • Falls private Fortführung der richtige Weg ist, klären wir die Vertragsumstellung mit dem Versicherer und richten Lastschrift, Tarifoptimierung und steuerliche Behandlung mit dir gemeinsam ein.

Diese Begleitung ist eine kostenfreie Serviceleistung unseres Hauses — für ehemalige Mitarbeiter:innen unserer Mandanten.

Wenn dein neuer Arbeitgeber ebenfalls Mandant von uns ist, sogar noch komfortabler: Eine durchgängige Beratungsstrecke ohne Wechsel-Bruch, mit klarer Dokumentation der Übertragung und ohne dass du dich um Verträge oder Fristen kümmern musst.

Welche Option ist die richtige für dich?

Faustregeln für die Entscheidung:

  • Mitnehmen, wenn: dein neuer Arbeitgeber selbst eine bAV anbietet, gleicher Durchführungsweg, vergleichbare Konditionen — und der neue AG mitspielt. Beste Option für ungebrochenen Aufbau.
  • Privat fortführen (Default), wenn: der alte Vertrag besonders gute Konditionen hat (z.B. hohe Garantie-Verzinsung aus den 90er Jahren), oder wenn der neue AG keine bAV anbietet und du den Aufbau weiterführen willst.
  • Beitragsfrei stellen, wenn: du Zeit zum Überlegen brauchst, der Beitragsumfang nicht zu deiner aktuellen Situation passt, oder du den Vertrag aus anderen Gründen pausieren willst. Wichtig: Aktiv beim Versicherer beantragen.

Tipp aus der Praxis: Wenn du eine bAV mit hoher Garantieverzinsung aus früheren Jahren hast (z.B. 3,5 % oder 2,75 % Rechnungszins), private Fortführung statt Mitnahme — die alte Garantie ist mehr wert als der Komfort eines vereinten Vertrags. Wir prüfen das im Beratungsgespräch konkret.

Praktische Schritte — was musst du konkret tun?

Wenn dein Arbeitgeber Mandant von ASS-KO ist: Du musst dich um nichts selbst kümmern — wir nehmen automatisch Kontakt zu dir auf und begleiten den ganzen Prozess kostenfrei. Die folgenden Schritte beschreiben den allgemeinen Ablauf, falls du selbst aktiv werden willst oder musst.

Falls du übertragen willst (Option 1):

  1. Innerhalb der 12-Monats-Frist (gerechnet ab Vertragsende) schriftlich beim alten Arbeitgeber bzw. Versicherer den Übertragungswunsch geltend machen.
  2. Beim neuen Arbeitgeber ein qualifiziertes Übertragungsangebot nach § 4a Abs. 2 BetrAVG anfordern. Das muss alle Vor- und Nachteile transparent darstellen.
  3. Die beiden Versicherer kommunizieren direkt miteinander. Du musst nur die Formulare ausfüllen, nicht alles selbst koordinieren.
  4. Übertragung wird typisch in 4–12 Wochen abgewickelt.

Falls du privat fortführen willst (Default — Option 3):

  1. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gehst du als Versicherungsnehmer auf den Vertrag über. Der Versicherer schreibt dich an und bestätigt die Übernahme.
  2. Beiträge werden ab sofort aus dem Netto bezahlt — Lastschrift wird auf dein Privatkonto umgestellt.
  3. Tarifstruktur und Konditionen bleiben in der Regel erhalten; bei manchen Verträgen gibt es eine Wahl zwischen verschiedenen Fortführungsvarianten (z.B. mit oder ohne Dynamik).
  4. Wenn du das nicht willst, musst du innerhalb der Frist aktiv eine andere Option (Mitnahme oder Beitragsfreistellung) wählen.

Falls du beitragsfrei stellen willst (Option 2):

  1. Direkt beim Versicherer einen schriftlichen Antrag auf Beitragsfreistellung stellen.
  2. Versicherer bestätigt schriftlich den aktuellen beitragsfreien Stand und den garantierten Anspruch.
  3. Vertrag ruht bis zum Rentenalter — oder du wechselst innerhalb der 12-Monats-Frist doch noch zu Option 1 / 3.

Was ist mit der bBU?

Auch eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) ist eine betriebliche Versorgung im Sinne des BetrAVG. Beim Arbeitgeberwechsel hast du die gleichen Rechte wie bei der bAV:

  • Mitnahme zum neuen Arbeitgeber nach § 4 BetrAVG, sofern beide AG eine bBU im selben Durchführungsweg anbieten.
  • Private Fortführung des bestehenden Vertrags — das ist wie bei der bAV der Default, wenn du nicht aktiv eine andere Option wählst. Du wirst Versicherungsnehmer, der Vertrag läuft beitragspflichtig auf dein Privatkonto weiter, der Versicherungsschutz bleibt ohne erneute Gesundheitsprüfung erhalten.
  • Beitragsfreistellung auf Antrag — der bisher aufgebaute Schutz bleibt anteilig erhalten, neue Beiträge werden nicht mehr eingezahlt.

Bei ASS-KO-Mandanten begleiten wir auch den bBU-Wechsel automatisch und kostenfrei.

Wir prüfen, welche Option für deinen konkreten Vertrag und deine neue Lebenssituation am sinnvollsten ist — Mitnahme, private Fortführung oder Beitragsfreistellung. Du musst dich um keine Frist kümmern und keine Versicherer-Korrespondenz selbst führen.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich entscheiden?

Für die Mitnahme nach § 4 Abs. 3 BetrAVG: 12 Monate ab Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach erlischt der Übertragungsanspruch — und du bleibst dann als Versicherungsnehmer auf dem Vertrag (private Fortführung), sofern du nicht aktiv die Beitragsfreistellung beantragst.

Was passiert mit dem AG-Pflichtzuschuss bei Mitnahme?

Der bisherige Zuschuss ist Teil deines übertragenen Kapitals — er wird also mitgenommen. Beim neuen Arbeitgeber bekommst du den Pflichtzuschuss neu auf deine künftigen Einzahlungen, falls du dort wieder Entgeltumwandlung vereinbarst (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Was wenn der neue AG die Übertragung ablehnt?

Dann bleibt dir Option 2 (beitragsfrei stellen) oder Option 3 (privat fortführen). Der § 4 Abs. 3 BetrAVG-Anspruch greift nur, wenn beide Seiten Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds haben. Bei Direktzusage oder Unterstützungskasse braucht es freiwillige Zustimmung.

Übertragungswert ist über 101.400 € — was dann?

Über der Portabilitätsgrenze nach § 4 Abs. 3 BetrAVG erlischt der gesetzliche Übertragungsanspruch. Beide Arbeitgeber müssen dann freiwillig zustimmen. In der Praxis sind solche hohen Anwartschaften selten und meist Spezialkonstellationen (lange Betriebszugehörigkeit + hohe Verträge).

Was, wenn ich gar nicht reagiere?

Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung oder Pensionskasse gehst du nach BAG-Rechtsprechung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch als Versicherungsnehmer auf den Vertrag über. Heißt: Der Vertrag wird dir beitragspflichtig übertragen, Lastschrift läuft jetzt auf deinem Privatkonto, ohne Steuer-/SV-Vorteile. Wenn du das nicht willst, musst du aktiv eine andere Option wählen — Mitnahme zum neuen AG (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) oder Beitragsfreistellung.

Wir sind ASS-KO-Mandant — was läuft anders?

Wenn dein Arbeitgeber Mandant der ASS KO GmbH ist, läuft der Wechselprozess komplett über uns. Wir nehmen automatisch Kontakt zu dir auf, prüfen alle drei Optionen mit deinen konkreten Vertragsdaten, koordinieren mit den Versicherern und begleiten dich beim neuen Arbeitgeber oder zur privaten Fortführung. Diese Begleitung ist eine kostenfreie Serviceleistung unseres Hauses.

Job gewechselt? Wir prüfen deine Optionen

Wenn dein alter oder neuer Arbeitgeber Mandant von uns ist, schauen wir uns deinen alten Vertrag an, prüfen die Konditionen und sagen dir konkret, welche der drei Optionen für dich am meisten Sinn ergibt. Eine Stunde Klarheit, die viele tausend Euro entscheiden kann.

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